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Kleinreparaturklausel: Was Mieter wirklich zahlen müssen

Werkzeugkasten für kleine Reparaturen im Haushalt

Ein tropfender Wasserhahn, eine klemmende Tür, ein kaputter Lichtschalter: Kleine Defekte kommen in jeder Wohnung irgendwann vor. Wer zahlt dafür – Mieter oder Vermieter? Die Antwort hängt von der sogenannten Kleinreparaturklausel im Mietvertrag ab, und die hat klare gesetzliche Grenzen.

Was zählt überhaupt als Kleinreparatur?

Als Kleinreparatur gelten ausschließlich Bagatellschäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen – etwa Wasserhähne, Fenster- und Türgriffe, Lichtschalter oder Steckdosen. Schäden an der Heizungsanlage, dem Dach oder tragenden Bauteilen fallen grundsätzlich nicht darunter, selbst wenn die Reparatur günstig ausfällt.

Wo liegt die gesetzliche Kostengrenze?

Nach ständiger Rechtsprechung darf eine einzelne Kleinreparatur in der Regel nicht mehr als etwa 75 bis 100 Euro kosten, damit sie dem Mieter überhaupt auferlegt werden darf. Zusätzlich muss der Mietvertrag meist eine jährliche Höchstgrenze festlegen, oft zwischen 6 und 8 Prozent der Jahresmiete – überschreitet die Summe aller Kleinreparaturen im Jahr diesen Betrag, zahlt der Vermieter den Rest.

Was passiert ohne wirksame Klausel?

Fehlt eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag oder ist sie unwirksam formuliert – etwa weil keine Obergrenze genannt wird – muss der Vermieter grundsätzlich für sämtliche Instandhaltungskosten aufkommen, auch für kleinste Defekte. Viele ältere Mietverträge enthalten genau solche unwirksamen Klauseln, ohne dass Mieter das wissen.

Häufige Missverständnisse

Wenn eine Reparatur ansteht

Bei Unsicherheit lohnt sich zunächst ein Blick in den Mietvertrag, bevor eine Reparatur in Auftrag gegeben wird. Für die eigentliche Ausführung – ob Klausel greift oder nicht – übernehmen wir kleine Reparaturen rund ums Haus zuverlässig und fachgerecht.

Mehr zu unserem Angebot finden Sie unter Kleinreparaturen und Hausmeisterservice.

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